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Was bedeutet "Familien-Pflegezeit"?

Pflegeheim/Rechte: stockphoto.com/deanm1974
Foto: istockphoto.com/deanm1974

Seit dem 1. Januar 2012 können sich Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber darauf verständigen, bis zu zwei Jahre die Arbeitszeit zu reduzieren, um einen Angehörigen zu pflegen. Während dieser Zeit wird der Lohn jedoch nur um 50 Prozent der Arbeitszeitreduzierung gekürzt. Das heißt, wer auf einer Vollzeitstelle arbeitet und in der Phase der Familien-Pflegezeit auf eine halbe Stelle reduziert, erhält 75 Prozent seines Gehalts. In den darauf folgenden zwei Jahren müssen die Arbeitnehmer diesen "Vorschuss" wieder abarbeiten. Um bei dem Beispiel zu bleiben: die Betroffenen kehren auf eine volle Stelle zurück, bekommen aber die nächsten 24 Monate weiterhin nur 75 Prozent ihres Gehalts. Wir geben Antworten auf folgende Fragen:

Wer kann Familien-Pflegezeit in Anspruch nehmen?
Wie lange währt die Familien-Pflegezeit?
Wie funktioniert der Lohn- und Arbeitszeitausgleich?
Was passiert, wenn der Pflegebedürftige während der Familien-Pflegezeit verstirbt oder in ein Heim umzieht?
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten in der Nachpflegezeit nicht erfüllt / erfüllen kann?
Was muss der Arbeitnehmer vor Antritt der Familien-Pflegezeit klären?

Wer kann Familien-Pflegezeit in Anspruch nehmen?
Familien-Pflegezeit können Arbeitnehmer für die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung in Anspruch nehmen, bei dem mindestens die Pflegestufe 1 festgestellt worden ist. Ist noch keine Pflegestufe festgestellt worden und soll Pflegezeit in Anspruch genommen werden, muss der Medizinische Dienst der Krankenversicherung spätestens zwei Wochen nach Antragstellung bei der Pflegekasse seine Begutachtung durchführen und dem Antragsteller das Ergebnis unverzüglich mitteilen. Die Möglichkeit der Familien-Pflegezeit besteht unabhängig von der Betriebsgröße. Allerdings haben Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Familien-Pflegezeit. Sie müssen sich mit ihrem Arbeitgeber einigen.

Wie lange währt die Familien-Pflegezeit?
Die Familien-Pflegezeit gliedert sich in zwei Phasen. Während der ersten – der Pflegephase – wird die Arbeitszeit reduziert. Sie beträgt maximal zwei Jahre. Unmittelbar daran anschließend folgt die Nachpflegephase, in der der Arbeitnehmer das Arbeitszeit- und Entgeltkonto wieder ausgleichen muss. Sie dauert genauso lange wie die Pflegephase.
Für dieselbe pflegebedürftige Person kann eine weitere Familien-Pflegezeit erst genommen werden, wenn die Nachpflegephase der vorherigen Familien-Pflegezeit abgeschlossen ist.

Wie funktioniert der Lohn- und Arbeitszeitausgleich?
Während der Pflegephase kann der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit reduzieren, er muss aber mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten. Lohn bzw. Gehalt vermindern sich aber nur um die Hälfte der reduzierten Stunden. Für die andere Hälfte wird weiter Entgelt bezahlt. Später wird dieser "Vorschuss" entweder über den Lohn oder (gilt nur für Teilzeitbeschäftigte) über die Arbeitszeit ausgeglichen. Die Art des Ausgleichs kann der Arbeitnehmer wählen.

  Beispiel 1: Ausgleich über Lohn Beispiel 2: Ausgleich über Arbeitszeitkonto
Arbeitszeit vor Pflegephase: 30 Stunden pro Woche 30 Stunden pro Woche
Arbeitszeit während Pflegephase: 15 Stunden pro Woche 20 Stunden pro Woche
Arbeitszeitreduzierung: 15 Stunden pro Woche 10 Stunden pro Woche
davon die Hälfte 7,5 Stunden pro Woche 5 Stunden pro Woche
Lohn während der Pflegephase: bezahlt für 15 + 7,5 = 22,5 Stunden pro Woche bezahlt für 25 Stunden pro Woche
Lohn nach der Pflegephase: bezahlt weiter für 22,5 Stunden pro Woche bezahlt für 30 Stunden pro Woche
Arbeitszeit nach der Pflegephase: 30 Stunden pro Woche 35 Stunden pro Woche


Was passiert, wenn der Pflegebedürftige während der Familien-Pflegezeit verstirbt oder in ein Heim umzieht?
Die Familien-Pflegezeit wird nur so lange gewährt, wie die Bedingungen dafür erfüllt sind. Verstirbt der zu pflegende Angehörige oder zieht er in ein Heim, endet die Familien-Pflegezeit mit dem Ablauf des zweiten Monats nach dem Tod bzw. Umzug. Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber unverzüglich über die veränderte Situation informieren.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten in der Nachpflegezeit nicht
erfüllt bzw. erfüllen kann?

Da der Arbeitnehmer in der Pflegephase mehr Lohn bzw. Gehalt bekommt, als er tatsächlich arbeitet, geht der Arbeitgeber ein gewisses finanzielles Risiko ein. Um ihn bei Tod oder Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers in der Nachpflegephase vor einem eventuellen Verlust zu bewahren, muss vor der Familien-Pflegezeit eine Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen werden. Der Arbeitgeber kann die Versicherungspflicht auf den Arbeitnehmer abwälzen.
Kündigt der Arbeitnehmer während der Familien-Pflegezeit oder leistet er nicht die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während der Nachpflegezeit, muss er den Lohnvorschuss in entsprechenden Monatsraten abbezahlen. Der Arbeitgeber darf in der Pflege- und Nachpflegephase grundsätzlich nicht kündigen. Kündigt der dennoch, erlöschen die Pflichten der Nachpflegephase.

Was muss der Arbeitnehmer vor Antritt der Familien-Pflegezeit klären?
Der Arbeitnehmer muss insbesondere das Einverständnis seines Arbeitgebers einholen. Darüber hinaus gilt es zu klären,
  • wie lange die Pflegephase dauern soll,
  • um wie viele Stunden die Arbeitszeit reduziert werden soll,
  • ob der Ausgleich in der Nachpflegephase über Lohnverzicht oder zusätzliche Arbeitsstunden erfolgt,
  • wer die Familienpflegezeitversicherung abschließt (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer).

Alles Besprochene muss in einer Vereinbarung über die Familien-Pflegezeit festgehalten werden. Sie muss folgende Mindestangaben enthalten:
  • Umfang der Arbeitszeit vor und während der Familien-Pflegezeit,
  • Beginn und Dauer der Familien-Pflegezeit, inkl. Zeitpunkt des Beginns der Nachpflegephase,
  • Name, Geburtsdatum, Anschrift und Angehörigenstatus der pflegebedürftigen Person,
  • Höhe der Aufstockung des monatlichen Arbeitsentgeltes während der Pflegephase,
  • Art und Umfang des Ausgleichs in der Nachpflegephase.

Außerdem muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass der Angehörige pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung ist. Dazu muss er den entsprechenden Bescheid der Pflegekasse zur Einstufung vorlegen. Liegt zum Zeitpunkt der Ankündigung der Pflegezeit noch keine Einstufung vor, sollte der Bescheid der Pflegekasse schnellstmöglich nachgereicht werden. Außerdem muss entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Familienpflegezeitversicherung abschließen.

Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Berlin e.V., Hardenbergplatz 2 , 10623 Berlin
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-berlin.de/link1009051A.html