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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Berlin

19.01.2012
Reisende erhalten Geld zurück

Rechte der Reisenden nach dem Unglück des Kreuzfahrtschiffes "Costa Concordia

Reisende erhalten Geld zurück

Rechte der Reisenden nach dem Unglück des Kreuzfahrtschiffes "Costa Concordia"



Viele der geretteten Passagiere stellen sich, nachdem sie die ersten Tage des traumatischen Ereignisses überwunden haben, die Frage, nach den Rechten die ihnen zustehen.



Anspruch wegen nicht erbrachter Reiseleistung



Ist die Reise kurz nach dem Beginn abgebrochen worden, kann der gesamte Reisepreis zurück gefordert werden. Reisenden, die schon länger an Bord waren, ist der Reisepreis anteilig des Gesamtreisepreises für die ausgefallenen Leistungen zurückzuzahlen.



Die Verbraucherzentralen sind aber angesichts der besonderen Umstände der Auffassung, dass auch den Reisenden, die bereits einen Teil der Reiseleistung in Anspruch genommen haben, der gesamte Reisepreis zu erstatten ist.



Anspruch auf Schadensersatz



Für die Anzahl der ausgefallenen Reisetage kann Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlauszeit verlangt werden. Bei einer 10-tägigen Kreuzfahrt kann daher für jeden ausgefallenen Tag 1/10 des Gesamtreises gefordert werden.



Anspruch wegen Verlust und Beschädigung des Gepäcks



Der Reiseveranstalter haftet auch für verlorengegangenes und beschädigtes Gepäck. Hier gelten jedoch Haftungshöchstgrenzen. Diese liegen derzeit bei etwa € 2.700,- pro Person. Für Wertsachen wie z. B. Schmuck liegt die Haftungshöchstgrenze bei gegenwärtig etwa € 4000,-pro Person. Die Haftungshöchstgrenzen gelten jedoch nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. In diesen Fällen kann der tatsächlich eingetretene Gesamtschaden geltend gemacht werden. Listen Sie die verloren gegangenen Gepäckstücke detailliert auf, benennen Sie Preis und Kaufdatum. Legen Sie aus Beweisgründen wenn vorhanden, den Kaufbeleg in Kopie bei.



Anspruch auf Schmerzensgeld



Aufgrund der dramatischen Ereignisse werden mit großer Wahrscheinlichkeit bei den meisten Betroffenen psychische Probleme die Folge sein. In dem Fall kann Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Hierfür ist es jedoch erforderlich sich von einem Facharzt die Erkrankung, die durch das Unglück ausgelöst worden ist, bestätigen zu lassen.



Ansprüche sichern, - Achtung Ausschlussfrist



Alle Ansprüche sind gegenüber dem Reiseveranstalter (nicht das Reisebüro, welches die Reise nur vermittelt hat) innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem ursprünglich geplanten Reiseende geltend zu machen. Aus Beweisgründen empfehlen wir den Versand per Einwurf-Einschreiben.



Hinweis:

Reiseveranstalter dieser Kreuzfahrt war nicht nur Costa Kreuzfahrten. Sehen Sie daher bitte in Ihrer Reisebestätigung nach, wer ihr Vertragspartner ist.



Andere Kreuzfahrten



Reisende, die Kreuzfahrten, in der nächsten Zeit mit der "Costa Concordia" gebucht haben, können diese Reise kostenlos stornieren. Ein Umbuchungsangebot muss nicht angenommen werden, wenn keine gleich- oder höherwertige Leistung angeboten wird.



Das Schiffsunglück ist aber kein Grund für eine kostenlose Stornierung anderer Kreuzfahrten, wenn Reisende nunmehr Angst haben, eine Schiffsreise anzutreten. Wer dennoch aus dem Vertrag aussteigen will, muss die vereinbarten Stornokosten zahlen.







Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Berlin e.V., Hardenbergplatz 2 , 10623 Berlin
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-berlin.de/link1015411A.html