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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Berlin

15.08.2008
StarCom: Abenteuerliche Vertragsanbahnung
Die StarCom Telekommunikation oHG verschickt Auftragsbestätigungen für Preselection-Verträge an Verbraucher und kündigt die Umstellung des Telefonanschlusses an, obwohl die Empfänger dies nicht bestellt haben. Die Verbraucherzentrale Berlin hat das Unternehmen deswegen abgemahnt und bittet Betroffene, ihr weitere Fälle mitzuteilen.

Betroffene, denen solche Verträge untergeschoben wurden, teilten der Verbraucherzentrale mit, dass sie nie Kontakt zu dem angeblichen Vertragspartner hatten: „Das StarCom-Unternehmen kennen wir nicht. Wir sind nie angerufen worden und an der Haustür auch nicht beworben worden.“, schrieb eine Verbraucherin.

Eine Kundin hatte sich lediglich auf der Straße mit einem „Rubbellos“ an einem Gewinnspiel beteiligt und 120 Freiminuten gewonnen. Obwohl sie keine Unterschrift leistete und ausdrücklich betonte, dass sie an einem Wechsel des Telefonanbieters nicht interessiert ist, erhielt sie 14 Tage später von StarCom die Auftragsbestätigung für einen Preselection-Vertrag.

Einige "Neukunden“ forderten eine Vertragskopie an und stellten fest, dass die Unterschrift unter dem Vertrag nicht die geringste Ähnlichkeit mit ihrer aufweist und auch Angaben wie das Geburtsdatum nicht korrekt sind. Besonders makaber ist ein Fall, in dem einer Frau eine Bestellung vorgelegt wurde, die angeblich ihr Ehemann unterzeichnet haben soll. Dies ist jedoch unmöglich, da er bereits zwei Jahre zuvor verstorben war.

"Verbraucher die eine solche Bestätigung ungewollt erhalten, sollten umgehend dem angeblichen Vertrag schriftlich per Einschreiben widersprechen“, empfiehlt Ronny Jahn, Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin. „Auch wenn sich StarCom in diesen Fällen stur zeigt und auf dem Vertrag beharrt, sollte man sich nicht einschüchtern lassen.“ StarCom muss im Streitfall den Vertragsschluss beweisen. Darüber hinaus können Verträge, die an der Haustür oder auf der Straße abgeschlossen wurden, ohnehin innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. Die Widerrufsfrist beginnt aber erst dann zu laufen, wenn dem Kunden eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde.

„Liegt der Verdacht einer Urkundenfälschung vor, sollte außerdem dringend Strafanzeige erstattet werden.“, rät Jahn.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Berlin e.V., Hardenbergplatz 2 , 10623 Berlin
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-berlin.de/link484631A.html