Die Rechtslage ist eindeutig: Wer einem Unternehmen nicht ausdrücklich Werbeanrufe gestattet hat, darf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) nicht auf seinem Privatanschluss mit Werbung belästigt werden.
Jeder Einzelne hat einen Unterlassungsanspruch, den er gerichtlich durchsetzen könnte – aber das ist wohl zu mühselig.
Die Verbraucherzentrale hat ebenfalls einen Unterlassungsanspruch, den sie im Wege eines Abmahnverfahrens und notfalls mit der Verbandsklage durchsetzen kann. Die Unterlassungsverpflichtungen der Firmen wirken dann für alle Verbraucher; bei Verstößen dagegen drohen empfindliche Geldstrafen.
Voraussetzung für den Erfolg solcher Verfahren ist die Kenntnis und Beweisbarkeit ganz bestimmter Daten, nämlich
- Datum und Uhrzeit des Anrufs
- Name des Anrufers
- Für welches Unternehmen
- Grund des Anrufs
Zu diesem Zweck stellen wir ein ensprechendes Erfassungformular bereit. Es wird um tatkräftige Unterstützung gebeten.

