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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Berlin

11.03.2008
Streikbedingte Erstattung von Monatskarten:
Verbraucherzentrale hält BVG-Regelung für inakzeptabel

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Berlin wird das Angebot der BVG für die „Erstattung von Beförderungsentgelt für nicht oder nur teilweise in Anspruch genommene Zeitkarten“ durch die damit verbundenen Bedingungen ad absurdum geführt. „Die Bedingungen für die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen halten wir für nicht praktikabel und insofern sehr kundenunfreundlich“ ärgert sich Gabriele Francke, Geschäftsführerin der Verbraucherzentrale Berlin.

Nach Informationen der BVG können Kunden Ihre Zeitkarten im Original per Post an die BVG schicken oder bei den Verkaufsstellen abgeben. Die Erstattungen für ungenutzte bzw. nur teilweise benutzte Zeitkarten werden „ab dem Tag berechnet, an dem die Zeitkarte zurückgegeben bzw. mit der Post übersandt wurde...“. „Eine rückwirkende Erstattung, das heißt für zurückliegende Tage, kann lt. VBB-Tarif nicht vorgenommen werden.“ Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Erstattungen längere Zeit in Anspruch nehmen werden.

Da niemand wissen kann, wie lange der Streik dauert, kann kein Kunde abschätzen, ob sich die Rückgabe der Karte lohnt. Würde der Streik kurzfristig beendet, müssten BVG-Kunden nach Rückgabe einer Monatskarte den Rest des Monats Einzelfahrscheine kaufen.

Die Verbraucherzentrale fordert die BVG zu einer kundenfreundlichen Regelung auf. „Selbstverständlich muss man zunächst abwarten, wie lange der Streik dauert. Danach ist rückwirkend die anteilige Erstattung für nicht erhaltene, aber bezahlte Leistungen der BVG vorzunehmen“ fordert Francke.

Die Rechtslage ist kompliziert und sieht nach Auffassung der Verbraucherzentrale verschiedene Möglichkeiten der Geltendmachung von Ansprüchen vor. Der Vorschlag der Verbraucherzentrale Berlin für eine kundenfreundliche Regelung lautet: BVG-Kunden müssten für den Zeitraum des streikbedingten Ausfalls von U-Bahn- und Busverkehr die Hälfte des Tagessatzes zurückerhalten – und zwar rückwirkend. Denn die BVG kann von ihren Kunden nicht erwarten, dass sie die Streikdauer prophetisch vorausahnen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Berlin e.V., Hardenbergplatz 2 , 10623 Berlin
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-berlin.de/link487031A.html