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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Berlin

27.12.2007
Silvester: Für Versicherungen ein kostenträchtiger Termin

Leider wird wohl auch dieses Silvester nicht jeder Feuerwerkskörper tun, was er soll. Das mag an falscher Handhabung liegen oder daran, dass der Besitzer nicht auf das „BAM“-Prüfzeichen geachtet und ein billiges, illegal eingeführtes Produkt gekauft hat. Feuerwerks­körper unterliegen einer Zulassungspflicht und dürfen nur mit einem "BAM"-Siegel in den Handel gelangen. Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung gekenn­zeichneten Böller sind in Feuerklassen eingeteilt: "BAM-PI" steht für die weniger gefährliche Feuerwerksklasse Eins, weiter geht es mit "BAM-PII", jeweils ergänzt durch eine Prüfnummer. „PII“-Knaller dürfen nur zu Silvester von Personen über 18 Jahren gezündet werden.

Bei Verletzungen übernimmt die Krankenkasse die Behandlungskosten, bei Invalidität hilft eine private Unfallversicherung.

Wenn eine Rakete nicht senkrecht gen Himmel fliegt und einfach nur schön aussieht, sondern in einer Nachbarwohnung landet und dort unschöne Schäden anrichtet, ist die Haftpflichtversicherung des Verursachers zuständig. Sollte der nicht zu identifizieren sein, wäre es ein Fall für die Hausratversicherung des Geschädigten. Dasselbe gilt für Gebäude­schäden, für die bei unbekanntem Verursacher die Gebäudeversicherung eintritt. Sollte ein Böller in die eigene Wohnung flüchten, ist die Hausratversicherung für dadurch entstandene Schäden zuständig. Es sei denn, der Verursacher war ein Gast, dessen Haftpflicht­versicherung in diesem Fall zahlt.

Fällt ein Böller auf oder in ein Auto, kann die Explosion schlimmstenfalls deutlich größer als geplant ausfallen. Für Schäden am Auto durch Knallkörper zahlt die Teilkasko-, bei mutwilliger Zerstörung durch unbekannte Täter die Vollkaskoversicherung. Bei Beschädi­gungen am Lack durch glühendes Feuerwerk zahlt keine Versicherung. Hier kann – zumindest theoretisch – vom Verursacher Schadenersatz verlangt werden.

Versicherungen zahlen im Schadensfall nur dann, wenn ausreichende Sicherheits­vorkehrungen getroffen wurden und keine vorsätzlichen Handlungen vorliegen. Der Versicherungsschaden muss der zuständigen Versicherung umgehend gemeldet werden.

Für Fragen oder bei Differenzen mit der zuständigen Versicherung steht die Versicherungs- oder Versicherungsrechtsberatung der Verbraucherzentrale zur Verfügung (Preis für persönliche Beratung: 20,-- Euro). Anmeldung unter 21485-260. Telefonische Versicherungsberatung unter 0900-1-8877-101 wird donnerstags von 14 – 17 Uhr angeboten (1,86 Euro/Min. aus dem deutschen Festnetz – Mobilfunktarife können abweichen).

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Berlin e.V., Hardenbergplatz 2 , 10623 Berlin
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-berlin.de/link487211A.html