Die zum 1. Januar 2008 angekündigte GASAG-Preiserhöhung von 7,5 Prozent verunsichert viele Kunden, weil die GASAG im Widerspruchsfall mit einer Kündigung des Versorgungsvertrages droht. Was können Verbraucher tun? Soll trotzdem Widerspruch gegen die Preiserhöhung eingelegt werden? Warum nicht? Wenn die GASAG kündigt, gibt es z. Zt. In Berlin vier weitere Gasversorger. Unabhängig davon könnte auch die Kündigung wegen einer längeren Restlaufzeit unwirksam sein. Auch die Preiserhöhung könnte unwirksam sein. Die entsprechende Preiserhöhungsklausel steht derzeit auf dem Prüfstand.
Was ist eigentlich aus der Sammelklage gegen die GASAG geworden? Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 20. Juni 2006 entschieden, dass die GASAG-Preiserhöhung aus dem Jahre 2005 unrechtmäßig und damit unwirksam war. Dagegen hat die GASAG Berufung eingelegt. Am 08. Januar 2008 entscheidet hierüber das Kammergericht.
Wechseltipps:
- Durchschnittlichen Jahresverbrauch ermitteln
- GASAG-Tarife vergleichen, ggf. Online-Tarif prüfen
- Restlaufzeit des bestehenden Vertrags prüfen, ob eine Preiserhöhung überhaupt zum 01.01.2008 zulässig ist
- Konkurrenzangebote genau Nachrechnen
- Keinen längerfristigen Vertrag über 12 Monate schließen
- Keinen Vertrag mit Vorauszahlungen akzeptieren
- Vorsicht vor einmaligen Geldgeschenken
- Zählerstand am 31.12. ablesen und der GASAG mitteilen
- Gasverbrauch optimieren
- Energieberatung nutzen (Preis: 5,-- €, Termin unter Tel. 030-21485-260)
Für weitergehende Fragen steht die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

