Bei den Abmahnungen durch die Verbraucherzentrale Berlin wegen unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen bilden mittlerweile – ebenso wie bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – die Betreiber von Internet-Shops den Schwerpunkt. Die Verbraucherzentrale nimmt seit einigen Jahren ihre Befugnisse nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) aktiv wahr.
Mit der ordnungsgemäßen Umsetzung der Preisangabenverordnung im Internethandel beschäftigte sich jetzt der Bundesgerichtshof. Der BGH stellt in seinem Urteil vom 4. Oktober 2007 (I ZR 143/04) fest, in welcher Weise hier auf die Umsatzsteuer und auf Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss. Demnach müssen diese Informationen bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs deutlich sichtbar sein. Es reicht nicht aus, wenn die Angaben in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ oder unter dem Menüpunkt „Service“ zu finden sind. Sie müssen sich allerdings nicht auf derselben Internetseite wie der Preis unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Ware befinden. Da dem Internetnutzer bekannt sei, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen und der Preis Umsatzsteuer enthalte, genüge es, „wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden“.
Die Verbraucherzentrale bezweifelt, dass dieses Urteil zu mehr Preisklarheit führen wird. Klar ist nur, dass die Angaben sich nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder hinter einem anderen Menüpunkt verstecken dürfen. Sie dürfen sich aber auf einer anderen Internetseite als die Angebotsbeschreibung befinden.
Weitere Rechtsprechung wird hier zur Aufklärung beitragen müssen.
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