Direkt zum Inhalt
  • Seite drucken
  • Seite empfehlen
  • Warenkorb
  • Fragen zum Auftritt?
  • Tipps zur Schriftgrößenänderung

Aktueller Ratgeber

Titelbild des Ratgebers Kostenfallen beim Immobilienkauf

Kostenfallen beim Immobilienkauf


12,90 EURO
240 Seiten

Zum Ratgeber-Shop

Aktuelle Ergebnisse der

Stiftung Warentest

Produktfinder Staubsauger

Die besten Staub­sauger für Sie

Fernseher

15 aktuelle Fernseher im Test

Drucker-Scanner-Kombis

Überraschung im Detail

Service für Journalistinnen und Journalisten

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Berlin

15.08.2007
Fehlerhafte Knie- und Hüftgelenke:
Rat für Betroffene und politische Forderungen der Verbraucherzentrale Berlin

Bei der Patienten-/Pflegeberatung der Verbraucherzentrale Berlin suchte vor einer Woche eine Patientin Rat, die vom Sankt-Hedwig-Krankenhaus die Mitteilung erhalten hatte, dass ihr ein falsches Kniegelenk eingesetzt worden war. In der Woche zuvor hatte sich bereits eine Betroffene an die Patientenberatung gewandt, die von diesem Krankenhaus angeschrieben worden war, dass sie ein fehlerhaftes Hüftgelenk erhal­ten hatte. Zu diesem Zeitpunkt war nicht bekannt, dass es sich hierbei nicht um Einzelfälle handelte. Erst als am Montag dieser Woche der nächste Patient mit einem falschen Kniegelenk aus dem Sankt-Hedwig-Krankenhaus sich meldete, war nach den Berichterstattungen in den Medien das Ausmaß zu erkennen.

Die Betroffenen beschäftigt die Frage nach Schadensersatz- und Schmerzensgeld­ansprüchen. Auch haben sie Bedenken, dass sie etwas Falsches unternehmen oder Fristen verpassen könnten. Insbesondere trauen sie sich nicht, Ansprüche gegenüber einem Krankenhaus geltend zu machen, in dem auch die erforderliche neue Operation stattfinden soll. So lässt sich auch der Umstand erklären, dass bislang erst so wenige Patienten Ansprüche angemeldet haben.

„Zunächst muss die Schuldfrage geklärt werden“, stellt Dörte Elß, Juristin der Patienten-/Pflegeberatung, fest. In Frage kommt ein Behandlungsfehler des Arztes oder ein Organi­sationsverschulden des Krankenhauses. Auch könnte der Schaden aufgrund des mangel­haften Hüftgelenkes oder einer fehlerhaften Beschriftung im Falle des Kniegelenkes vom Hersteller zu verantworten sein. Bei dem vom Hersteller zurückgerufenen Hüftgelenk hatte das Krankenhaus in seinem Schreiben eindeutig darauf hingewiesen, dass es sich nicht um einen Behandlungsfehler sondern um einen Produktfehler handele und der Hersteller erst jetzt über den Fehler informiert habe.

„Regulierungsangebote der Klinik sollten zunächst unter Vorbehalt angenommen werden. Es sollte auf jeden Fall vermieden werden, auf Ansprüche für die Zukunft zu verzichten, rät Dörte Elß.“ Selbst wenn die neue Operation komplikationslos erfolgt, könnten sich Probleme noch nach Jahren einstellen. Die Möglichkeit, diese Ansprüche später geltend zu machen, sollte sich der Betroffene offen halten.

All dies zeigt, wie wichtig es ist, geeignete Maßnahmen der Qualitätssicherung in den Krankenhäusern zu ergreifen, um in der Zukunft Fehler dieses Ausmaßes zu vermeiden. Sollte es doch einmal zu einem solchen Vorfall kommen, so müssen die Krankenhäuser verpflichtet sein, dies umgehend zu melden. Anschließend sollte es einen vorgeschriebenen Ablaufplan geben, nach dem Krankenhaus, Ärzte, Haftpflichtversicherungen, Kranken­kassen und auch unabhängige Beratungsstellen Hand in Hand arbeiten, um den Vorgang aufzuklären und den geschädigten Patienten größtmögliche Unterstützung zukommen zu lassen.

Die Patienten-/Pflegeberatung der Verbraucherzentrale Berlin bietet den Geschädigten eine Sonderberatung an. Hierfür ist eine telefonische Anmeldung unter der Tel.-Nr. 030/ 214 85 260 erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Berlin e.V., Hardenbergplatz 2 , 10623 Berlin
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-berlin.de/link487871A.html