Bereits vor einigen Wochen hat die Verbraucherzentrale Berlin auf die unlauteren Werbemethoden einer selbsternannten „Werbeschutzzentrale“ aufmerksam gemacht. Sie bot gegen Zahlung von 39,95 € an, vor belästigenden Werbeanrufen zu schützen. Dieses Angebot machte sie jedoch selbst im Rahmen unzulässiger Telefonwerbung.
Aus diesem Grunde hat die Verbraucherzentrale gegen die hierfür verantwortliche J@-Net-Nord GmbH – die inzwischen auch unter der Bezeichnung „Verbraucherschutzhilfe“ auftritt – und gegen deren Geschäftsführer vor dem Landgericht Kiel eine einstweilige Verfügung erwirkt (Beschluss vom 11.07.2007, Az. 6 O 164/07).
Der Geschäftsführer dieses Unternehmens versuchte sich damit zu verteidigen, dass er die Datensätze der angerufenen Verbraucher mit Einwilligungen zur Telefonwerbung von einem Datenhändler erworben habe. In einem Fall verwies er auf das Gewinnspiel eines Verlages, an dem sich die Angerufene beteiligt hatte und auf dessen Teilnahmekarte im Kleingedruckten stand: „Ich bin mit der telefonischen Unterbreitung interessanter Informationen vorbehaltlich meines jederzeitigen Widerspruchsrechts einverstanden.“. Diese Einwilligungserklärung wertete das Landgericht jedoch als unwirksam und folgte damit der ständigen Rechtsprechung – unter anderem des Bundesgerichtshofs – wonach solche pauschalen Einwilligungserklärungen unzulässig sind und Werbeanrufe nicht rechtfertigen können.
Die Verbraucherzentrale bittet, ihr Fälle von belästigender Telefonwerbung per E-Mail an telefonwerbung @ vz-bln.de, per Post oder per Fax mitzuteilen. Für die Einleitung wettbewerbsrechtlicher Schritte benötigt sie von den betroffenen Verbrauchern folgende Angaben: Datum und Uhrzeit, werbendes Unternehmen und beworbenes Produkt.
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