Das Kammergericht hat heute endlich das Urteil des Landgerichts Berlin aus dem Jahre 2006 bestätigt, wonach die Preiserhöhungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gasverträge vom Oktober 2005 und damit auch die Preiserhöhung vom Oktober 2005 unwirksam ist.
Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Das Kammergericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Da die GASAG zuletzt in einem Kartellrechtsverfahren alle Rechtsmittel ausgeschöpft hat, ist davon auszugehen, dass die GASAG von dieser Revision Gebrauch macht. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.
Was kann der Kunde tun?
Auf jeden Fall zumindest unmittelbar nach Erhalt der Ankündigung, spätestens jedoch nach Erhalt der Jahresendabrechnung der Preiserhöhung widersprechen und die Preiserhöhung nur unter Vorbehalt der rechtlichen Nachprüfung zahlen.
Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die GASAG bis zur BGH-Entscheidung eine Neuberechnung bzw. Erstattung vornehmen wird. – Also muss der Kunde weiter Geduld ha-ben.
Die Verbraucherzentrale wartet mit Spannung auf die schriftliche Begründung des Urteils, die hoffentlich auch noch weitere Erkenntnisse für einen verbesserten Verbraucherschutz im Bereich des ehemaligen Monopolbetriebs mit sich bringen kann.
Etwas könnte die GASAG jetzt schon für die Kunden tun, sofort die Ölpreissenkung auf den Kunden weiter zu geben und nicht erst ein halbes Jahr zu warten.
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