Seit Anfang 2006 wenden sich zahlreiche Personen an die
Verbraucherzentralen, die auf eine sogenannte Internetvertragsfalle hereingefallen sind. Hierbei handelt es sich um Angebote im Internet, bei denen nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass die Anmeldung mit Kosten verbunden ist. Meist wird lediglich in den Teilnahmebedingungen oder unscheinbar am unteren Seitenrand auf den Preis hingewiesen. Eine solche Preisinformation ist selbstverständlich nicht ausreichend. Daher haben die Betroffenen auch sehr gute Chancen, sich erfolgreich gegen die geltend gemachten Forderungen zu wehren.
Im Folgenden sollen einige Fragen beantwortet werden, die die
Betroffenen in diesem Zusammenhang sehr häufig stellen.
1. Ich hab eine Rechnung bekommen, war aber nie auf der Seite bzw. habe mich überhaupt nicht angemeldet. Muss ich nun zahlen?
Nein, natürlich nicht. Wenn man sich auf der Seite nicht angemeldet hat, besteht von vornherein kein Vertrag. Hier genügt es, wenn der Betroffene einfach nur die Anmeldung bestreitet (vgl. Musterbrief 1). In diesem Fall muss der Seitenbetreiber das Gegenteil beweisen.
2. In der Rechnung steht, es sei meine IP-Adresse gespeichert worden. Kann der Seitenbetreiber damit nachweisen, dass ich mich angemeldet habe?
Zunächst einmal bedeutet allein die Tatsache, dass eine IP-Adresse gespeichert wurde nicht, dass dies auch wirklich Ihre (!) IP-Adresse zum Zeitpunkt der angeblichen Anmeldung war. Im Nachhinein ist dies für Sie jedoch schwer nachzuvollziehen, da man üblicherweise mit jeder neuen Einwahl ins Internet eine neue IP-Adresse erhält. Aber auch die Seitenbetreiber können allein mit dieser Adresse nichts anfangen. Nur der jeweilige Internet-Provider (z.B. T-Online, 1&1 etc.) weiß, zu welchem Anschluss eine IP-Adresse gehört. Der Provider gibt die Daten allerdings nicht ohne weiteres heraus. Einzig die Staatsanwaltschaft könnte vom Provider Auskunft verlangen. Aber dafür müsste erstens Strafanzeige vom Seitenbetreiber erstattet werden und zweitens die Staatsanwaltschaft auch tatsächlich von einer Straftat ausgehen, was jedoch höchst zweifelhaft ist (siehe hierzu Frage 6). Aber selbst wenn der Anschlussinhaber bekannt ist, sagt dies noch nichts über denjenigen aus, der am Rechner die Anmeldung vorgenommen hat. Allein die IP ist als Beweismittel also völlig ungeeignet.
3. Ich hab mich angemeldet. Aber der Preis stand in den AGB bzw. im Kleingedruckten unten am Seitenrand. Das hab ich überlesen. Muss ich jetzt zahlen?
Der Preis ist einer der wesentlichsten Punkte eines Vertrages. Daher genügt es natürlich nicht, wenn der Preis irgendwo an unscheinbarer Stelle auftaucht und daher leicht übersehen werden kann. Über ihn muss beim Anmeldeprozess deutlich sichtbar informiert werden. Das ist nicht der Fall, wenn der Preis nur in den AGB steht oder unterhalb des Anmeldeformulars und des Bestätigungsbuttons. In all diesen Fällen kann man die Zahlungsforderung ohne weiteres abwehren.
Das AG München hat in einem solchen Fall bereits die Zahlungspflicht verneint (Urteil vom 16.01.07, AZ 161 C 23695/06).
In einem solchen Fall genügt es, wenn die Betroffenen den Seitenbetreibern mitteilen, dass sie aufgrund der unzureichenden Preisinformation nicht von einem kostenpflichtigen Angebot ausgegangen sind und daher einen entsprechenden Vertrag auch nicht schließen wollten (vgl. Musterbrief 2).
4. Welche Möglichkeiten habe ich, wenn der Preis zwar sichtbar beim Anmeldeformular genannt wird und ich ihn aber dennoch übersehen habe?
Einige Seitenbetreiber haben die Preisangabe inzwischen in unmittelbare Nähe zum Anmeldeformular gerückt. Dennoch wird dies von den Nutzern vielfach übersehen, weil die Kostenpflicht umständlich in einem längeren Fließtext erläutert wird oder weil auffällige Bilder und großformatige Werbeaussagen von dem deutlich kleiner geschriebenen
Preis ablenken.
In diesen Fällen hat der Betroffene zwei Möglichkeiten: zum einen kann er seine Erklärung wegen Irrtums anfechten und zum anderen besteht bei solchen Verträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht.
Hat der Betroffene bei der Anmeldung nicht erkannt, dass diese mit Kosten verbunden ist, kann die entsprechende Erklärung wegen Irrtums angefochten werden. Für das Anfechtungsrecht ist nicht entscheidend, dass der Nutzer seinen Irrtum hätte erkennen können, wenn er sich die Seite nur gründlicher angesehen hätte. Entscheidend ist allein, dass er sich geirrt hat.
Ferner steht Verbrauchern beim Abschluss von Verträgen über das Internet grundsätzlich das Recht zu, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen. Diese Frist gilt aber nur dann, wenn man mit der Vertragsbestätigung (mindestens per E-Mail) eine ausführliche und korrekte Widerrufsbelehrung erhalten hat. Dies ist meist nicht der Fall, so dass dann sogar ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht besteht. Häufig wenden die Seitenbetreiber ein, das Widerrufsrecht sei vorzeitig erloschen, da mit der Dienstleistung bereits begonnen wurde. Das ist aber vor allem in den Fällen unzutreffend, wenn die Seite lediglich während der häufig eingeräumten "Testzeit" genutzt wurde. Da der Vertrag erst danach beginnen soll, kann eine vorherige Nutzung nicht zum Erlöschen des Widerrufsrechts führen. Aber auch nach der Testzeit bewirkt die Nutzung des Angebotes allenfalls, dass die bis dahin angefallenen Gebühren zu zahlen sind – nicht jedoch der komplette Jahresbeitrag.
Auch für diese Fälle kann der Musterbrief 2 verwendet werden.
5. Ich habe mich angemeldet, bin aber minderjährig (also jünger als 18 Jahre). Können die das Geld von mir fordern?
Minderjährige können grundsätzlich nur mit der Einwilligung der Eltern wirksame Verträge abschließen. Liegt diese nicht vor und gibt es auch keine nachträgliche Genehmigung, so sind von Minderjährigen geschlossene Verträge hinfällig. Das wissen auch die Betreiber der Seiten und verweisen daher auf den sog. Taschengeldparagraphen (§ 110 BGB). Hiernach seien alle Rechnungen zu begleichen, die von einem üblichen Taschengeld bezahlt werden können. Und 8 € im Monat bewegen sich in diesem Rahmen. Das ist wieder ein Versuch, die Betroffenen mit juristischen Pseudo-Argumenten zu verunsichern. Tatsächlich ist das jedoch grober Unfug, denn Voraussetzung für den Taschengeldparagraphen ist, dass bereits gezahlt wurde. Niemals kann aufgrund von § 110 BGB die Zahlung verlangt werden.
In diesen Fällen genügt es also, wenn man den Seitenbetreibern mitteilt, dass der Betroffene minderjährig ist und die Eltern den Vertrag nicht genehmigen (vgl. Musterbrief 3).
6. Muss ich mit einer Betrugsanzeige rechnen, weil ich falsche Adress- oder Geburtsdaten angegeben habe?
Viele Betroffene haben bei der Anmeldung falsche Daten angegeben, weil sie mit ihren persönlichen Daten vorsichtig sind und sich vor allem vor Werbung schützen wollen. Allein dies rechtfertigt keinen Betrugsvorwurf. Nicht jede Lüge ist ein strafrechtlich relevanter Betrug. Ein solcher kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn man sich auf der Seite mit falschen Daten angemeldet hat, um den Betreiber zu schädigen. Wenn man also wusste, dass das Angebot etwas kostet, man aber durch die Angabe der falschen Daten der Zahlungspflicht entgehen
wollte. Die Betroffenen müssten also Betrugsvorsatz gehabt haben. Dieser besteht jedoch nicht, wenn die Kosten übersehen wurden. Hier können die Seitenbetreiber auch nicht sagen: "Wenn ihr richtig hingeguckt hättet, hättet ihr den Preis gesehen.” Das genügt nicht, denn einen fahrlässigen Betrug gibt es nicht.
Völlig außen vor sind übrigens Jugendliche unter 14 Jahren, denn diese sind nicht einmal strafmündig. Aber auch bei Älteren ist aus den oben genannten Gründen wohl nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass ein Staatsanwalt einer Strafanzeige wirklich nachgehen und Anklage erheben würde.
7. Wenn ich der Forderung nun widerspreche und die Zahlung verweigere, geben die dann Ruhe?
Nein, leider nicht. Die Betreiber dieser Seiten wissen vermutlich sehr genau, dass sie sich rechtlich auf sehr dünnem Eis bewegen. Daher sind sie für entsprechende Argumente auch nicht empfänglich und bauen einfach darauf, dass sich die Betroffenen einschüchtern lassen. Daher werden weiterhin Mahnungen verschickt. Dies dient jedoch nur einem Zweck: die Betroffenen sollen mürbe gemacht und so zur Zahlung bewegt werden. Aber Mahnungen müssen einen wirklich nicht verunsichern. Papier ist geduldig. Dennoch geben viele Leute irgendwann entnervt auf und zahlen letztlich doch. So erreichen die Seitenbetreiber, was sie wollen.
Am Besten also: Mahnungen (auch von Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt) abheften und nicht verunsichern lassen.
8. Muss ich damit rechnen, verklagt zu werden?
Die Verbraucherzentralen raten den Opfern solcher Internetseiten seit Anfang an, die Zahlung aufgrund der unzureichenden Preisinformation und fehlenden Widerrufsbelehrung zu verweigern. Von keinem der Betroffenen, die diesem Rat gefolgt sind, ist bekannt geworden, dass sie wirklich verklagt wurden. Offenbar sind die zahlreichen Drohungen nichts als heiße Luft.
Um die Verbraucher zu verunsichern, verweisen die Anwälte der Seitenbetreiber allerdings inzwischen auf einzelne Urteile, die angeblich erwirkt worden seien. Auffällig hierbei ist jedoch, dass es sich – soweit erkennbar – immer nur um Fälle handelt, in denen die Forderung vom Betroffenen anerkannt wurde. Die Gerichte mussten sich also in den entsprechenden Urteilen überhaupt nicht mit der Frage befassen, ob die Forderung besteht.
Damit ist festzuhalten: Es ist kein Fall bekannt, in dem die Seitenbetreiber erfolgreich geklagt haben, wenn die Betroffenen der Forderung widersprachen.
Sollte Sie wider Erwarten dennoch einen Mahnbescheid erhalten, können Sie dem innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt widersprechen.
9. Können die mir auch den Gerichtsvollzieher nach Hause schicken?
Nein, ein Gerichtsvollzieher kommt nicht einfach, weil jemand behauptet, er habe eine Forderung gegen einen anderen. Ein Gerichtsvollzieher kommt nur dann, wenn ein vollstreckbarer Titel in der Welt ist – das wäre entweder ein gerichtlicher Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid oder aber ein rechtskräftiges Urteil. Wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein solcher Titel erwirkt wird, wurde unter Frage 8 erläutert.
10. Kann es passieren, dass plötzlich Mitarbeiter eines Inkassobüros bei mir vor der Haustür stehen?
Nein. Entgegen einem sehr verbreiteten Irrglauben kommen Inkassounternehmen in aller Regel nicht nach Hause, sondern schreiben lediglich Briefe oder rufen (aber auch das nur in den seltensten Fällen) an. Alles andere wäre auch viel zu teuer und würde sich nicht lohnen, schon gar nicht für knapp 100 Euro. Die Kosten hierfür könnten nämlich nicht erstattet verlangt werden, so dass der Gläubiger in jedem Fall darauf sitzen bliebe.
11. Bekomme ich einen SCHUFA-Eintrag, wenn ich die Zahlung verweigere?
Das ist nicht zu erwarten. Zunächst kann ein Schufa-Eintrag nur von Vertragspartnern der Schufa Holding AG veranlasst werden.
Und das auch dann nur, wenn der Verbraucher beim Vertragsschluss ein wirksames Einverständnis zur Weitergabe der Daten erklärt hat. Dieses Einverständnis muss den strengen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes genügen. Schon an diesen beiden Punkten wird eine Schufa-Eintragung in aller Regel scheitern. Schließlich dürfen nach den Grundsätzen der SCHUFA nur unbestrittene Forderungen eingetragen werden. Wenn man also der Forderung widerspricht und die Zahlung verweigert, erfolgt nach den SCHUFA-Regeln kein negativer Eintrag.
12. Die schicken mir ständig Mahnungen. Kann ich die deswegen verklagen?
Grundsätzlich besteht tatsächlich die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage. Bei einer solchen würde vom Gericht geprüft, ob die Forderung besteht oder nicht. Bei positivem Ausgang hätte man am Ende ein Urteil mit dem Inhalt, dass die Firma xy den geltend gemachten Anspruch nicht hat.
Ein solches Verfahren ist jedoch mit Kosten und Mühen verbunden. Wenn man gewinnt, müsste zwar die Gegenseite die gesamten Kosten tragen – aber erstmal müsste man zumindest die Gerichtskosten vorstrecken. Und auf diesen Kosten bleibt man sitzen, wenn am Ende des Prozesses das Unternehmen insolvent ist und für die Vollstreckung nichts übrig bleibt.
Der einfachere Weg ist es da, die Mahnungen zu ignorieren und sich nicht verunsichern zu lassen.
13. Ich habe bereits gezahlt. Kann ich das Geld zurückverlangen?
Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Seitenbetreiber das Geld freiwillig zurückzahlen. Also bliebe letztlich nur eine Klage. Hier besteht jedoch das erhebliche Risiko, trotz eines gewonnenen Prozesses am Ende auf den Kosten sitzen zu bleiben. Hier gilt zum einen das zu Frage 12 Geschriebene und zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Gegenseite häufig eine Limited ist. Dies ist eine meist in England registrierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung und oftmals sehr geringem Haftungsvermögen. Im Ergebnis wäre der Schaden also größer als vorher.
14. Laut AGB soll der Vertrag zwei Jahre laufen. Die erste Jahresrate habe ich gezahlt. Muss ich jetzt auch die zweite Jahresrate zahlen?
Inzwischen tauchen immer häufiger die Fälle auf, bei denen die Betroffenen die erste Jahresrate aufgrund der Einschüchterungen gezahlt haben und nun aufgefordert werden, auch die zweite Jahresrate zu zahlen. Schließlich hätten sie durch die erste Zahlung den Vertrag anerkannt. Das ist rechtlich so allerdings nicht haltbar. Ein unwirksamer Vertrag wird nicht dadurch wirksam, dass man trotz Unwirksamkeit gezahlt hat. Im Gegenteil: In solchen Fällen leistet man ohne Rechtsgrund und kann sein Geld grundsätzlich zurückverlangen. Die Rückforderung ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn man trotz Kenntnis der Nichtschuld gezahlt hat. Die Zahlung der zweiten Rate kann man aber in jedem Fall verweigern.

