Wer beliefert mich mit Strom, wenn ich nie den Anbieter oder das Stromprodukt gewechselt habe?
In diesem Fall werden Sie in der sog. Grundversorgung beliefert. Das übernimmt gegenwärtig das örtliche Stromversorgungsunternehmen, z. B. die Stadtwerke, zu einem
vergleichsweise hohen Preis. Grundversorger ist der Stromanbieter, der in einem Netzgebiet die meisten Haushalte versorgt.
Was ist der Unterschied zwischen Netzbetreiber und Stromversorger?
Der Netzbetreiber ist gesetzlich für den ordnungsgemäßen Betrieb des Stromnetzes zuständig, der Stromversorger hingegen für die Lieferung des Stroms. Häufig sind der Netzbetreiber und der Grundversorger identisch, insbesondere wenn es sich um ein
Stadtwerk handelt.
Sie können ohne weiteres einen Stromanbieter ohne eigenes Verteilnetz als ihren Lieferanten wählen. Dieser zahlt an den Netzbetreiber ein Netznutzungsentgelt.
Sind nach einem Wechsel technische Änderungen notwendig?
Technische Arbeiten, beispielsweise am Stromzähler, sind nicht nötig. Die Wartung und Ablesung übernimmt übrigens weiterhin der örtliche Netzbetreiber. Möglicherweise wird vereinbart, dass Sie selbst den Zählerstand ablesen und dem Netzbetreiber mitteilen. Es kann hilfreich sein, die Ergebnisse der Ablesung auch dem neuen Lieferanten mitzuteilen.
Wo ist der Stromzähler untergebracht?
Wenn sich der Stromzähler nicht in Ihrer Wohnung befindet, ist er im Treppenhaus oder im Keller angebracht. Fragen Sie notfalls Ihren Vermieter, die Hausverwaltung oder den Hauswart.
Kostet der Wechsel etwas?
Der Wechsel ist kostenlos. Wechselgebühren sind unzulässig.
Welche Kündigungsfristen muss ich beachten?
In der Grundversorgung beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende des nächsten Kalendermonats. Haben Sie aber bei Ihrem Grundversorger ein anderes Stromprodukt gewählt oder sind bereits zu einem anderen Stromanbieter gewechselt, gelten die
vereinbarten Kündigungsfristen aus diesem sog. Sondervertrag, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind. Sonderverträge gewähren bei Preiserhöhungen oftmals ein Sonderkündigungsrecht.
Wie finde ich einen günstigen Anbieter?
Für einen Preisvergleich benötigen Sie Ihren Jahresverbrauch in Kilowattstunden (kWh), den Sie in Ihrer letzten Jahresabrechnung finden. Am einfachsten ist der Preisvergleich mit Hilfe von Internet-Strompreisrechnern, die sie z.B. auf folgenden Seiten finden: www.verivox.de, www.stromtarife.de, www.strommagazin.de, www.stromseite.de, www.stromauskunft.de, www.stromkosten-senken.de, www.stromtipp.de, www.billig-strom.de. Dort geben Sie Ihren Jahresverbrauch und die Postleitzahl ein und erhalten dann eine Preisübersicht.
Wer hilft mir, wenn ich keinen Internetzugang habe?
Informationen erhalten Sie in den Beratungsstellen Ihrer Verbraucherzentrale. Hier erhalten Sie Unterlagen zum Stromanbieterwechsel und Unterstützung beim Wechsel. Auch die
Stiftung Warentest veröffentlicht regelmäßig Listen mit den günstigsten bundesweiten und regionalen Anbietern und nennt die günstigsten Ökostromanbieter. Die Informationen finden Sie in den Finanztest-Heften oder rufen Sie unter der Faxnummer 0900 1/5100108574 eine Tarifübersicht der Stiftung Warentest ab (2,-€ + 0,80 € Verbindungsgebühr).
Worauf sollte beim Angebotsvergleich besonders geachtet werden?
Achten Sie auf kurze Vertragslaufzeiten (höchstens 1 Jahr) und kurze Kündigungsfristen (1 Monat zum Ende des Kalendermonats), damit Sie im Bedarfsfall schnell wieder zu einem günstigeren Anbieter wechseln können. Vergleichen Sie die Brutto-Endpreise, also die Preise für Haushaltskunden/Privatkunden. Die Preise müssen sämtliche Steuern und Abgaben einschließen.
Was ist von Vorauszahlungen und Strompaketen zu halten?
Vermeiden Sie Vorauszahlungen. Sie würden diese im Insolvenzfall wahrscheinlich nicht zurückerhalten.
Strompakete, also eine vorab vereinbarte Strommenge, einzukaufen, ist nicht sinnvoll. Wenn Sie weniger verbrauchen, zahlen Sie trotzdem "das ganze Paket". Strom zu sparen lohnt
sich für Sie dann nicht. Ein Mehrverbrauch wird in der Regel teuer.
Was ist von Preisgarantien oder Rabatten zu halten?
Eine Preisgarantie sollte wenigstens ein Jahr gelten. Nach Ablauf ist jederzeit eine Preiserhöhung möglich. Da ein Rabatt bzw. Wechselbonus nur einmalig eingeräumt wird, sollte man sich davon nicht blenden lassen.
Kann es mir passieren, dass ich plötzlich ohne Strom dastehe?
Wenn der neue Stromanbieter die Lieferung einstellt, beispielsweise im Insolvenzfall, ist der örtliche Grundversorger gesetzlich verpflichtet, die Stromversorgung zu übernehmen. Es
kann also nicht passieren, dass Sie plötzlich ohne Strom dastehen.
Wenn Sie dem neuen Stromanbieter eine Vollmacht zur Kündigung des alten Vertrages erteilen, brauchen Sie sich um eine lückenlose Stromversorgung keine Gedanken zu machen. Selbst kündigen sollten Sie nur, wenn Sie aufgrund einer Preiserhöhung von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. In dem Fall sollten Sie vorsorglich beim alten Versorger einen Antrag auf Weiterbelieferung bis zur Umstellung stellen.
An wen wende ich mich bei Stromausfall oder Zählerstörungen?
Bei Störungen ist nach wie vor der Netzbetreiber zuständig. Auch im Falle eines Stromausfalls wenden Sie sich an den örtlichen Netzbetreiber. Er ist zur schnellstmöglichen Beseitigung von Störungen verpflichtet.
Wie funktioniert der Wechsel bei einem Zweitarifzähler (Tag- und Nachstromzähler)?
Für Nachstrom ist der Wechsel mangels Angebotes so gut wie ausgeschlossen. Nach einem Wechsel wird in der Regel nicht mehr zwischen Tag- und Nachtstrom unterschieden, es gilt rund um die Uhr der vereinbarte Preis. Das gilt insbesondere für Heizstromkunden. Wer wechselt, wird in der Regel nur Tagstrom bekommen, was in diesem Fall völlig unlukrativ ist.
Ist ein Anbieterwechsel bei Wärmepumpen möglich?
Nur Grundversorger bieten günstige Sondertarife für Wärmepumpen an.
Bekomme ich die bereits gezahlten Abschläge von meinem vorherigen Stromlieferanten erstattet?
Sie erhalten eine Schlussrechnung vom alten Versorger, mit der bereits geleistete Abschlagszahlungen gutgeschrieben und erstattet werden.
Muss ich meinen Vermieter über einen Wechsel informieren?
Sind Sie selber Vertragspartner eines Stromliefervertrages, brauchen Sie Ihren Vermieter im Fall eines Wechsels nicht zu informieren.
Erhalten Sie die Stromrechnung von Ihrem Vermieter, zum Beispiel bei einer Warmmiete, ist dieser Vertragspartner des Stromanbieters. Sie können dann den Anbieter nicht wechseln,
sondern nur ihren Vermieter bitten, einen günstigeren Anbieter zu wählen. Ob Sie einen solchen Anspruch gegenüber ihrem Vermieter haben, ist eine Frage des Mietrechts und noch nicht gerichtlich geklärt.
Was ist bei einem Umzug zu beachten?
Wenn Sie zum Umzugstag einen Stromanbieterwechsel planen, sollten Sie bereits 6 bis 8 Wochen vorher einen neuen Vertrag abschließen, da die Umstellung einige Wochen dauert.
Wird nichts unternommen, entsteht beim Einzug automatisch ein Stromliefervertrag mit dem Grundversorger zu dessen Standardtarif, den sie aber mit einer Frist von einem Monat zum
Ende des Kalendermonats wieder kündigen können. Sollten Sie bereits an alter Wohnstätte über einen Sondervertrag beliefert werden, achten Sie auf die Kündigungsfristen. Falls Sie in eine andere Region ziehen, fragen Sie den Stromlieferanten am neuen Wohnort, wer den alten Vertrag kündigt.
Für den Wechsel werden das Einzugsdatum, die Stromzählernummer und der Zählerstand benötigt (notfalls beim Vermieter nachfragen). Der Zählerstand sollte am besten im Beisein
eines Zeugen notiert werden, um die Abrechnungen später kontrollieren zu können.
Wann sollte ich den Zählerstand ablesen?
Am Wechseltag und vor jeder Preiserhöhung sollten Sie den Zählerstand notieren und dem Stromanbieter mitteilen. Nur so ist eine taggenaue Abrechnung möglich.

