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Klage gegen Funsurf24 GmbH

Einige hundert Verbraucher haben sich seit Sommer 2005 bei der Verbraucherzentrale Berlin darüber beschwert, dass auf ihrer Telefonrechnung Monat für Monat ein Betrag (in der Regel 4,50 € zzgl. Mwst.) für einen "avanio Internetzugang" ausgewiesen und dieser entsprechend abgebucht wurde.

Dahinter steckt die Funsurf24 GmbH - sie behauptet, die betroffenen Verbraucher seien Mitglieder der "avanio Community". Schnell stellte sich heraus, dass die Mitgliedschaft in dieser "Community" durch die Nutzung des Tarifes "vanio.flexi" über den "Smartsurfer" von web.de entstanden sein soll.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Berlin ist diese Argumentation rechtlich nicht haltbar. Sie hat daher die Funsurf24 GmbH im November 2007 verklagt (vgl. Pressemitteilung vom 15.11.2007).

Für den 21.01.2009 hatte das Landgericht Dresden endlich den Termin für die mündliche Verhandlung angesetzt. Bei dieser Verhandlung wurde zwischen der Verbraucherzentrale Berlin und der Funsurf24 GmbH ein Vergleich geschlossen.

Dieser Vergleich beinhaltet insbesondere, die teilweise Rückerstattung der bereits gezahlten Grundgebühren. Für die Rückerstattung müssen die Verbraucher folgende Belege vorlegen:

  1. Nachweis, dass die Einwahl im Zeitraum vom 10.06.2005 bis zum 20.06.2005 bei "vanio.flexi" unter der Nummer 019351515 über den "Smartsurfer" erfolgt ist. Der Nachweis erfolgt durch die "Kostenübersicht" des "Smartsurfers", in der alle Einwahldaten aufgelistet sind.
  2. Telefonrechnungen, auf denen die Grundgebühr für den "avanio Internetzugang" berechnet wurde
  3. Nachweis, dass die Telefonrechnungen bezahlt wurden.


Im Vergleich geregelt ist eine Rückerstattung von 50 % der gezahlten Grundgebühren.

Unabhängig von diesem Vergleich haben die Verbraucher selbstverständlich die Möglichkeit, ihre Rückzahlungsforderungen auch vollständig – also zu 100% – geltend zu machen. Dies wird in der Regel jedoch auf eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem Verbraucher und der Funsurf24 GmbH hinauslaufen, da diese erfahrungsgemäß die vollumfängliche Rückzahlung nicht freiwillig leistet.

Sollte die Funsurf24 GmbH allerdings trotz Vorlage der entsprechenden Belege auch die Zahlung der im Vergleich vereinbarten 50% verweigern, wäre sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die Verbraucherzentrale Berlin verpflichtet.

Was sollten Betroffene tun, denen auf ihrer Telefonrechnung ungewollt der "avanio Internetzugang" berechnet wird?

  1. Widerspruch: Als aller erstes sollte gegenüber der Funsurf24 GmbH der angeblichen Clubmitgliedschaft widersprochen und die weitere Einziehung untersagt werden. Noch nicht gezahlte Telefonrechnungen sollten um fraglichen Betrag gekürzt und nur anteilig an die Deutsche Telekom überwiesen werden. (vgl. Musterbrief)
  2. Forderung nach Rückerstattung: Wenn die oben genannten Belege vorliegen, können unter Hinweis auf den mit der Verbraucherzentrale geschlossenen Vergleich 50% der eingezogenen Grundgebühren erstattet verlangt werden. (vgl. Musterbrief)

Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Berlin e.V., Hardenbergplatz 2 , 10623 Berlin
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-berlin.de/link541071A.html