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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Berlin

03.07.2009
Höhere Freibeträge für Eltern
Bundessozialgericht bestätigt Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Berlin

Am 30.6.2009 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Eltern einen höheren Freibetrag bei der Zuzahlung zur gesetzlichen Krankenversicherung geltend machen können ( Az: B 1 KR 17/08 R). Damit bestätigt das Gericht die schon seit der Einführung der Gesundheitsreform im Jahre 2004 vertretene Auffassung der Verbraucherzentrale Berlin.

Bereits im März 2004 hatte die Patientenberatung der Verbraucherzentrale Berlin eine Pressemitteilung unter dem Titel "Belastungsgrenze richtig berechnen –
Krankenversicherungen gehen von einem zu niedrigen Kinderfreibetrag aus!" herausgegeben. Zusätzlich stellte sie einen Musterbrief und eine detaillierte Verbraucherinformation zur Verfügung und riet Betroffenen, Widerspruch gegen die falsche Berechnung einzulegen.

"Die Krankenversicherungen gingen bislang davon aus, dass für jedes Kind lediglich ein Freibetrag in Höhe von 3.648 Euro anzurechnen ist. Richtigerweise muss je Kind ein Freibetrag in Höhe von 5.808 Euro abgezogen werden" sagt Dörte Elß von der Verbraucherzentrale Berlin. Dies ergibt sich eindeutig aus der gesetzlichen Regelung des Einkommenssteuergesetzes, das hier Anwendung findet. Die Krankenkassen beriefen sich bei ihrer Berechnung auf die Gesetzesbegründung, in der ein Betrag von 3.648 € genannt wird. Dies ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes allerdings ohne Belang.


Fehler bei der Berechnung der Belastungsgrenze
Krankenkassen gehen von zu niedrigem Kinderfreibetrag aus


Die Berechnung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Leistungen der Krankenversicherung ist auch 5 Jahre nach der Einführung der Gesundheitsreform eine komplizierte Angelegenheit.

Zuzahlungen:
Dem Grunde nach haben alle Versicherten bis zu ihrer individuellen Belastungsgrenze Zuzahlungen zu leisten z.B. zum Arztbesuch, zu Medikamenten und zu Hilfsmitteln. Die Belastungsgrenze beträgt für Versicherte und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Wer diese Grenze erreicht, kann bei seiner Krankenkasse eine Befreiung von der Zuzahlung für das restliche Jahr beantragen.
Zu berücksichtigende Einnahmen:

Ausgangswert für die Berechnung der Belastungsgrenze sind die sogenannten Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Hierbei werden die Bruttoeinnahmen und die Zuzahlungen der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zusammengerechnet.

Abzuziehende Freibeträge:
Für die mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen werden unterschiedliche Freibeträge von den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt abgezogen:
Für jedes Kind des Versicherten sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich nach § 32 Abs. 6 S. 1 u. 2 des Einkommenssteuergesetzes ergebenden Betrages zu vermindern. Dort ist zusätzlich zu dem zur Sicherung des Existenzminimums gedachten Freibetrag in Höhe von 1.824 Euro je Kind noch ein Freibetrag von 1.080 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf vorgesehen. Nach Satz 2 der Norm sind beide Freibeträge zu verdoppeln. Für jedes Kind ergibt sich damit ein Freibetrag von 5.808 Euro.

Die Krankenkassen gehen von einem Freibetrag je Kind von 3.648 Euro aus, indem lediglich der Freibetrag in Höhe von 1.824 Euro verdoppelt wird.
Diese Auffassung widerspricht jedoch dem Gesetzestext. Dies bestätigte das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 30.6.2009 ( AZ: B 1 KR 17/08 R).
"Betroffene Eltern sollten bei der Krankenkasse beantragen, den Freibetrag neu zu berechnen und 43,20 Euro pro Jahr und Kind zu erstatten.", rät die Juristin Dörte Elß.


Tipp:

• Haben Sie bereits Widerspruch eingelegt, schreiben Sie die Krankenkasse unter Bezugnahme auf den Widerspruch an und fordern Sie die Kasse zur Erstattung auf.

Haben Sie 2% Zuzahlungen geleistet, erhalten Sie 43,20 Euro je Kind und Jahr zurück ( 5.808 Euro – 3.648 Euro = 2.160 Euro, hiervon 2% zuviel geleistete Zuzahlungen = 43,20 Euro). Bei chronisch Kranken beläuft sich die Rückerstattung auf 21,60 Euro.


• Haben Sie die Belastungsgrenze für Zuzahlungen überschritten und keinen Widerspruch gegen die Berechnung der Krankenkasse eingelegt, so stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse auf Neuberechnung der Belastungsgrenze und Erstattung. Es ist eine rückwirkende Erstattung für 4 Jahre möglich.


Fragen hierzu beantwortet die Patienten-/Pflegeberatung telefonisch dienstags von 14.00-17.00 Uhr, mittwochs von 10.00-12.00 Uhr unter 0900-1-8877-104 (1,86 €/Min. für Anrufe aus dem Mobilfunknetz gelten womöglich andere Tarife).Für eine persönliche Beratung ist eine telefonische Anmeldung unter 214 85 260 erforderlich.



Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Berlin e.V., Hardenbergplatz 2 , 10623 Berlin
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-berlin.de/link580731A.html