Der Bundesgerichtshof hat am Mittwoch, den 15. Juli 2009, die Rechte von Gaskunden gestärkt. In ihren Urteilen erklärten die Richter erneut einseitige Preiserhöhungsklauseln in Sonderverträgen für unwirksam.
Verhandelt wurden Verträge der Berliner Gasag und eines Energieversorgers in Niedersachsen. In beiden Fällen beinhalteten die Preiserhöhungsklauseln nur ein Recht auf Preiserhöhungen, jedoch keine Verpflichtung, Preise bei sinkenden Kosten entsprechend anzupassen. Die Klauseln würden die Kunden unangemessen benachteiligen und seien deshalb unwirksam, erklärten die Karlsruher Richter unter Berufung auf Paragraf 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
"Zumindest die Kunden, die unter Vorbehalt die Preiserhöhungen gezahlt haben, können eine Erstattung der zu viel gezahlten Gaspreise nach den Erhöhungen vom 1. Oktober 2005 und vom 1. Januar 2006 verlangen", erläutert Bernd Ruschinzik, Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin. Mittlerweile verwendet der Berliner Gasversorger diese Klausel in Sonderverträgen nicht mehr. Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass die Gasag ihr Versprechen einhält, wonach eine rechtskräftige Entscheidung allen Kunden zugutekomme.
Ruschinzik weist im Übrigen darauf hin, dass das Urteil nicht die laufende Sammelklage betrifft, die die VZ initiierte und koordiniert. Demnächst hat der BGH darüber zu entscheiden. Vielmehr klagte hier ein einzelner Gasag-Kunde. Aber: "Die Gasag wäre gut beraten, die Revision nunmehr zurückzunehmen, da dieselbe Klausel betroffen ist", so Ruschinzik.
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