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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Berlin

24.08.2009
GASAG will unrechtmäßig kassierte Kundengelder nicht zurückzahlen

Obwohl der Bundesgerichtshof am 15. Juli 2009 entschieden hat (Az: VIII ZR 225/07), dass die Preiserhöhungen vom Oktober 2005 und Januar 2006 bei Sondervertragskunden unwirksam waren, will die Gasag die unrechtmäßig eingezogenen Kundengelder nicht zurückzahlen. Sie hält die geforderten Preise für angemessen.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale kommt es darauf aber nicht an, da die Preiserhöhungsklausel unwirksam war und damit keine Grundlage für eine Preiserhöhung bestand. Ohne wirksame Preiserhöhungsklausel durfte die Gasag die Preise nicht erhöhen. Damit haben alle Sondervertragskunden in den Gasag-Tarifen "Vario", "Aktiv" und "Fix" einen Anspruch auf Rückzahlung. Auch die, die nicht unter Vorbehalt gezahlt haben.

Die Kunden sollten nun anhand der Jahresabrechnungen den Rückzahlungsbetrag errechnen. Dieser ergibt sich aus der Differenz der gezahlten Beträge seit Oktober 2005 bis Dezember 2006 zu den Beträgen, die vor der Einführung der Tarife "Vario", "Aktiv" und "Fix" galten. Die Beträge von Oktober 2005 bis Dezember 2005 können nur dann mit Aussicht auf Erfolg zurückgefordert werden, wenn die dazugehörige Jahresabrechnung erst im Jahre 2006 erteilt wurde. Sollte sie noch 2005 zugegangen sein, wären die Rückzahlungsansprüche aus dem Jahre 2005 verjährt.

Der maßgebliche Basispreis ist der Kilowattstundenpreis inkl. Mehrwertsteuer, der vom Kunden in den Tarifen "Aktiv", "Vario" oder "Fix" erstmalig gezahlt wurde. Diese Tarife wurden zum 1. März 2001 eingeführt und zum 31.12.2006 mittels Kündigung durch die Gasag wieder abgeschafft. Der Basis- oder Einstiegspreis ist der Preis, der nach der Rechtsprechung gezahlt werden muss, da er beim Einstieg in den Tarif mit der Gasag vereinbart wurde.

Dieser Kilowattstundenpreis braucht dann nur mit dem individuellen Kilowattstundenverbrauch vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2006 multipliziert zu werden. Die Differenz zum tatsächlich gezahlten Preis ergibt dann die Höhe des Rückforderungsbetrages.

Der errechnete Betrag sollte unter Fristsetzung, per Einschreiben zurück gefordert werden. Nach Ablehnung der Rückzahlungsansprüche durch die Gasag ist Eile geboten, denn die Ansprüche verjähren am 31.12.2009. Bis zu diesem Zeitpunkt müsste jeder Kunde eine Rückzahlungsklage bei den Gerichten erheben oder einen Mahnbescheid beantragen, um die Verjährung zu unterbrechen.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Berlin e.V., Hardenbergplatz 2 , 10623 Berlin
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-berlin.de/link601661A.html