Anbieter von DSL-Anschlüssen werben oft irreführend mit Breitbandgeschwindigkeiten, die sie tatsächlich am Anschlussort nicht erreichen können.
Um sich vor rechtlichen Konsequenzen zu schützen, schränken sie ihre Werbeaussagen oft mit der Wendung: "bis zu …" ein. Was der Kunde wirklich erwarten darf, ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehungsweise der Leistungsbeschreibung, ansonsten kann der Kunde gesetzlich eine Leistung "mittlerer Art und Güte" verlangen. Wenn der Anbieter beispielsweise eine Geschwindigkeit von "bis zu 16.000 kbit/s" verspricht, muss er danach mindestens 8.000 kbit/s im Mittel liefern.
Wenn beim Kunden weniger als versprochen ankommt, ist der Kunde rechtlich auf relativ sicherem Boden. Dann kann die geringere Übertragungsgeschwindigkeit als sogenannte "Schlechtleistung" zu werten sein, die nicht als vertragsgemäße Leistung gilt. Bei einer vertragswidrigen Schlechtleistung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Vorher muss der Anbieter allerdings unter Setzung einer angemessenen Frist – am besten per Einschreiben – aufgefordert werden, den Vertrag zu erfüllen. Verstreicht die Frist erfolglos, kann der Vertrag ohne Beachtung der Mindestlaufzeit vorzeitig beendet werden.
Diese Rechtslage haben die Gerichte mit rechtskräftigen Urteilen bestätigt: Vertragsklauseln, wonach der Kunde bei Nichtverfügbarkeit von DSL auf ISDN verwiesen wird, sind überraschend und damit unwirksam. Hat der Anbieter gegen seine Aufklärungs- und Beratungspflichten verstoßen, kann er ohne Einhaltung einer Frist kündigen
(AG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.6.2005 - 31 C 3695/04-83 (rechtskräftig)).
Der Kunde hat neben diesem Kündigungsrecht sogar einen Schadensersatzanspruch in Höhe der ihm durch den Abschluss eines DSL-Vertrags bei einem anderen Anbieter entstandenen Anschlusskosten (AG Montabaur, Urteil vom 4.8.2008 - 15 C 268/08 (rechtskräftig)).
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