Der Umfang dieses Schreibens wirkt einschüchternd – gerade auf diejenigen, die noch nie mit derartigen Schriftstücken konfrontiert waren. Doch inhaltlich verbirgt sich hinter den Zeilen nicht viel mehr als das, was die GASAG in den vorhergehenden Instanzen schon hinlänglich und doch vergeblich geäußert hat. Die goldene Stilregel "In der Kürze liegt die Würze" wurde beim Verfassen der Klageschrift missachtet.
Schon Johann Wolfgang von Goethe, auch Jurist, wusste zu beruhigen: "Getretner Quark wird breit, nicht stark". Trotzdem sollte die Klageerwiderung nicht achtlos zu den anderen Unterlagen gelegt werden. Denn die Kläger – in diesem Fall die Gasag-Kunden – müssen alle 35 Seiten mit großer Aufmerksamkeit lesen. Es muss dabei darauf geachtet werden, ob ein anderer Sachverhalt dargelegt wird, der nicht den Tatsachen entspricht. Hierzu muss der Kläger das Vorbringen der Beklagten unter Beweisantritt und schlüssiges Vorbringen bestreiten bzw. Behauptungen, die ohne Beweisantritt aufgestellt wurden, rügen. Verträge, Abrechnungen und gegebenenfalls Zeugen sind als Beweismittel dem Gericht zur Verfügung zu stellen.
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