Verbraucher, die ihre Versicherungsbeiträge nicht einmal jährlich, sondern in Raten mit Zuschlag bezahlen, können unter Umständen viel Geld zurückfordern – je nach Versicherungsdauer, Zuschlag- und Prämienhöhe kommen dabei oft stattliche Summen zusammen.
Die gängige Praxis der Versicherer, bei einer Zahlung der Jahresprämie in Raten hohe Zuschläge zu erheben, wurde gerügt. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Bamberg vom 8. Februar 2006 (2 O 764/04), die durch ein sogenanntes Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2009 (I ZR 22/07) rechtskräftig wurde, müssen die Versicherer bei Ratenzahlungszuschlägen zwingend die effektiven Jahreszinsen dafür angeben. Da die üblichen Verträge keinen entsprechenden Hinweis enthalten, können die Versicherungsnehmer zu viel bezahlte Zuschläge zurückfordern.
Welche Verträge sind betroffen?Das Urteil hat Auswirkungen auf alle Versicherungsverträge, deren Jahresprämien auf Raten verteilt werden. Standard sind 2 Prozent Zuschlag bei halbjährlicher Zahlung,
3 Prozent bei vierteljährlicher und 5 Prozent bei monatlicher Zahlweise. Der Zuschlag von
5 Prozent entspricht einem effektiven Jahreszins von 11,35 Prozent. Die private Krankenversicherung, die von vornherein vom Monatsbeitrag her kalkuliert wird, ist nicht betroffen.
Was kann gefordert werden?
Die Rechtsfolgen aus der Entscheidung werden kontrovers diskutiert. Eine Auffassung besagt, dass die Verletzung der Formvorschriften (fehlende Effektivzinsangabe, fehlendes Widerrufsrecht für den "Prämienkredit") auch zur Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages führt. Die weitreichende Folge: Die Versicherungskunden könnten die Verträge noch nach Jahren widerrufen und die Rückabwicklung fordern.
Sicher aber ist, dass die Versicherungskunden rückwirkend eine Anpassung ihres Zinses an den gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozent pro Jahr verlangen können. Auch somit kann ein Anspruch von einigen Hundert oder Tausend Euro im Raum stehen.
Einen Musterbrief zur Rückforderung finden Sie hier:
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


PDF