Bei der Unterscheidung zwischen "Garantie" und "Gewährleistung" geraten garantiert nicht nur Laien durcheinander. Gut, dass die Verbraucherzentrale Berlin hier mit einer Erklärung Gewehr bei Fuß steht.
Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung. Sowohl ihre Dauer als auch ihre Bedingungen können vollkommen frei gestaltet werden.
Nach fast allen Garantiebedingungen wird im Falle eines Defekts kein Geld erstattet, sondern immer nur ein Austausch oder eine Reparatur vorgenommen. Beides muss nicht vollständig kostenlos sein.
Eine Garantie ist nur dann lohnenswert, wenn sie über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinausgeht. Oftmals sind Garantiebedingungen aber so unbestimmt, dass darüber gestritten wird, wer eigentlich wofür einstehen soll.
Auf der sicheren Seite sind Käufer aber mit der Gewährleistung. Sie ist gesetzlich geregelt.
Ein Käufer, der Gewährleistungsrechte geltend macht, muss zum einen beweisen, dass die Sache einen Mangel hat, und zum anderen, dass dieser Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache vorhanden war. Wenn ihm das gelingt, muss er in der Regel zwei für ihn vollständig kostenlose "Nacherfüllungsversuche" – Reparaturen oder Neulieferungen – des Verkäufers dulden. Ist das Produkt dann immer noch nicht in Ordnung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückfordern. Diese Rechte sind grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Übergabe der Sache durchsetzbar.
Für den Fall, dass ein Verbraucher von einem Unternehmer etwas kauft, kommt ihm eine Beweiserleichterung in den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache zugute: Wenn der Käufer beweist, dass sich innerhalb dieses Zeitraums ein Mangel gezeigt hat, dann wird grundsätzlich vermutet, dass die Sache schon bei Übergabe mangelhaft war.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der Rechtsberatung der Verbraucherzentrale Berlin.
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