Die Bindung des Gaspreises an den Ölpreis wurde in den 60er Jahren zwischen den Gasversorgern und Gaslieferanten eingeführt, um eine Grundlage zur Preisanpassung bei langjährigen Gaslieferungsverträgen zu gewährleisten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 - festgestellt, dass mangels eines wirksamen Wettbewerbs nach wie vor kein Gas-Marktpreis für den Endverbraucher existiert. Seit 50 Jahren folgt der Gaspreis ohne weitere Markteinflüsse dem Ölpreis. Der sich wiederum nach Angebot und Nachfrage richtet.
Dies haben zwei rheinische Gasversorger zum Anlass genommen, die Gaspreise mittels Klausel allein nach den Ölpreisen in den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes anzupassen.
Der BGH hat nun erneut entschieden, dass Preisanpassungsklauseln unwirksam sind, die einen zusätzlichen Gewinn auf Kosten der Kunden ermöglichen. Solche Klauseln hätten eine Erhöhung der Gaspreise selbst dann erlaubt, wenn Kostensenkungen in anderen Unternehmensbereichen die Ölpreissteigerungen neutralisiert hätten.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs setzt damit seine Rechtsprechung zu unwirksamen Preisanpassungsklauseln konsequent fort. Die Gasversorger müssen interne Kostensenkungen an die Kunden unverzüglich durch Preissenkungen weitergeben.
Für die Gasagkunden hat das Urteil nur bestätigende Wirkung, denn bereits am 15. Juli 2009 hatte der BGH die Gasagklausel gekippt, weil sie ebenfalls selbst bei einer neutralen Entwicklung der Gesamtkosten eine Preiserhöhung und damit eine unzulässige Gewinnsteigerung auf Kosten der Kunden erlaubte.
Bleibt zu hoffen, dass die Gasversorger – aber auch andere Grundversorger - endlich begreifen, dass unsere Rechtsordnung einen beliebigen Zugriff auf die Geldbeutel der Verbraucher nicht erlaubt.
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