Zunächst fiel unangenehm auf, dass die Krankenkassen erst "nachträglich", das heißt nach Erhebung des Zusatzbeitrages, informierten. In diesem Fall haben die Kassen allerdings das Gesetz auf ihrer Seite. Die Information muss einen Monat vor der ersten Fälligkeit beim Mitglied eingegangen sein.
Weitere Beschwerden über einzelne Krankenkassen folgten:
- Der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht wurde auf der Rückseite im Kleingedruckten versteckt.
- Die Information über den Zusatzbeitrag wurde verschickt, bevor die Satzung, in der der Zusatzbeitrag geregelt ist, genehmigt war.
- Die Auszahlung eines im Jahre 2009 mit gesundheitsbewusstem Verhalten erworbenen Bonus wird nun mit Hinweis auf eine erfolgte Kündigung verweigert.
- Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II wird ein fiktives Einkommen in Höhe von 881,48 Euro zugrunde gelegt, obwohl der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand nur 351 Euro beträgt. Der Versicherte soll nach dieser Berechnung 8,81 Euro zahlen, wenn seine Kasse ein Prozent der monatlichen Bruttoeinnahmen fordert. Das Jobcenter beteiligt sich an diesem Zusatzbeitrag in der Regel nicht. "Als Krönung wird dem ALG-II-Empfänger der Erlass eines Monatsbeitrages angeboten, wenn er den Zusatzbeitrag für das ganze Jahr im Voraus überweist. Welcher ALG-II-Empfänger kann sich das leisten?", fragt Dörte Elß, Juristin der Verbraucherzentrale Berlin. Der Rabatt wird auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung gewährt. Aber auch dies wird einen ALG-II-Empfänger in Sachen Kontodeckung vor Probleme stellen.
Die Verbraucherzentrale Berlin berät bei all diesen Fragen und Beschwerden. Sie hilft auch bei der Suche nach einer neuen Krankenkasse. Die Frage eines Kassenwechsels stellt sich insbesondere bei denjenigen, die sich den Zusatzbeitrag nicht leisten können – wie ALG-II-Empfänger. Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema gibt es auch unter http://www.vz-berlin.de/UNIQ126934882930195/link698801A.html.

