Seit dem 1. Juli 2010 haben Bankkunden den Anspruch, dass ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird. Die Verbraucherzentrale Berlin hat diese gesetzliche Neuregelung grundsätzlich begrüßt, da vor allem verschuldete Verbraucher auf diesem Wege vor Kontopfändungen besser als nach bisherigem Recht geschützt werden. Allerdings wurde auch auf Gefahren hingewiesen, insbesondere dass Banken für die Führung eines P-Kontos höhere Gebühren berechnen könnten.
Leider hat sich diese Befürchtung bewahrheitet, denn einige Banken verlangen mittlerweile teils horrende Gebühren. In einem der Verbraucherzentrale Berlin geschilderten Fall will eine Bank pro Monat 25 Euro, im Jahr also stattliche 300 Euro Gebühren abkassieren. Oftmals trifft dies ausgerechnet Hartz-IV-Empfänger, die dann fast die gesamte Hilfe zum Lebensunterhalt eines Monats nur für das Kontoführungsentgelt eines Jahres zu zahlen hätten. Einem derart Betroffenen ist die Führung eines P-Kontos von vornherein verwehrt, da er sich dies schlicht nicht leisten kann. Der vom Gesetzgeber gewollte Pfändungsschutz wäre somit durch die Erhebung hoher Bankgebühren für viele Menschen faktisch ausgehebelt.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Berlin sind derartige Gebühren keinesfalls gerechtfertigt. Es wird daher an alle Banken appelliert, P-Konten grundsätzlich gebührenfrei zu führen oder zumindest keine höheren Entgelte als bei einem "normalen" Konto zu verlangen. Sofern manche Banken auf Kosten ihrer Schutz suchenden Kunden weiter an der Gebührenspirale drehen, ist auch der Gesetzgeber dringend gefordert nachzubessern, da er den Sinn und Zweck eines P-Kontos ansonsten in zahlreichen Fällen völlig verfehlt hätte.
Dies kann letztlich nur dadurch verhindert werden, dass die Banken per Gesetz gezwungen werden, P-Konten kostenfrei zu führen beziehungsweise wenigstens keine zusätzlichen Entgelte zu erheben. Gleichzeitig sollte der Gesetzgeber auch endlich das gesetzlich verbriefte Recht auf Führung eines Girokontos für jedermann einführen, da ansonsten die grundsätzlich positiven Regelungen des P-Konto-Schutzes nur Stückwerk bleiben.
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