Am 14. Juli 2010 hat der Bundesgerichtshof erneut die Rechte der Erdgaskunden gestärkt: Zahlt der Kunde vorbehaltlos auf eine Jahresabrechnung, die eine Preiserhöhung enthält, hat er über diese Erfüllungshandlung hinaus nicht auch noch sein Einverständnis hinsichtlich der Preiserhöhung erklärt.
Das Urteil gilt zwar nur für die 46 Kunden, die es erstritten haben; es wird jedoch – so hofft die Verbraucherzentrale – entsprechende Auswirkungen auf die anhängigen Klagen gegen die Gasag haben.
Bisher hatten die meisten Abteilungen des Amtsgerichts Mitte nur denjenigen Gasag-Kunden in den Tarifen "Aktiv" und "Vario" recht gegeben, die beweisbar gegen jede einzelne Preiserhöhung widersprochen hatten. Nur wenige Abteilungen urteilten in weiser Voraussicht auf das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs.
Es bleibt zu hoffen, dass die unterlegenen Gasag-Kunden in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Berlin endlich ihr Recht auf Rückzahlung der unwirksamen Gasag-Preiserhöhungen durchsetzen können. Berufungsfähig ist ein unterlegenes Amtsgerichtsurteil, wenn der Streitwert über 600 Euro liegt oder die Berufung zugelassen wurde.
Angesichts des heutigen Urteils des Bundesgerichtshofs appelliert die Verbraucherzentrale erneut an die Gasag, die unrechtmäßigen Preiserhöhungen in den Tarifen "Vario" und "Aktiv" allen betroffenen Gasag-Kunden zurückzuzahlen.
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