Direkt zum Inhalt
  • Seite drucken
  • Seite empfehlen
  • Warenkorb
  • Fragen zum Auftritt?
  • Tipps zur Schriftgrößenänderung

Aktueller Ratgeber

Titelbild des Ratgebers Wenn die Pfändung droht

Wenn die Pfändung droht


11,90 EURO
160 Seiten

Zum Ratgeber-Shop

Aktuelle Ergebnisse der

Stiftung Warentest

Produktfinder Staubsauger

Die besten Staub­sauger für Sie

Fernseher

15 aktuelle Fernseher im Test

Drucker-Scanner-Kombis

Überraschung im Detail

Service für Journalistinnen und Journalisten

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Berlin

12.10.2011
"Mindestens haltbar bis…"
Ein wichtiger Hinweis für die Kaufentscheidung

Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder MHD ("mindestens haltbar bis…") gibt an, bis zu welchem Zeitpunkt das durchgehend richtig gelagerte und ungeöffnete Lebensmittel seine maßgeblichen Qualitätseigenschaften, wie Geschmack, Geruch und Nährwert behält. Nach Ablauf des MHD sind Lebensmittel meist noch nicht verdorben, ihre Lagerfähigkeit ist jedoch begrenzt.

Händler müssen Lebensmittel mit abgelaufenem MHD nicht zwangsläufig aus dem Regal nehmen. Sie sind jedoch dafür verantwortlich, dass die Lebensmittel einwandfrei sind und müssen ihre Qualität deshalb regelmäßig überprüfen. Auch im eigenen Kühlschrank sollte mit einem Produkt, dessen MHD überschritten ist, so verfahren werden.

Grundsätzlich anders zu bewerten ist das Verbrauchsdatum ("zu verbrauchen bis…"). Es ist auf leicht verderblichen Lebensmitteln, wie Hackfleisch, frischem Geflügelfleisch oder geräuchertem, vakuumverpackten Fisch, zu finden. Es gibt an, bis zu welchem Zeitpunkt das Lebensmittel verbraucht werden soll. Über dieses Datum hinaus darf das Produkt nicht mehr verkauft werden.

Bestimmte Lebensmittelgruppen müssen in Ergänzung zum MHD oder Verbrauchsdatum Hinweise auf der Verpackung tragen, wie die Lebensmittel gelagert werden sollen. Wenn die Lagerbedingungen (z. B. "Bei unter +2° C zu verbrauchen bis…") nicht eingehalten werden können, sollten die Lebensmittel vorher verbraucht werden.

Händler können Lebensmittel mit (fast) abgelaufenem MHD gesondert kennzeichnen oder den Preis mindern. Verbraucher entscheiden dann, ob sie Lebensmittel mit einer eingeschränkten Lagerfähigkeit kaufen möchten. Erweist sich dieses Lebensmittel zu Hause als nicht einwandfrei, so kann es selbstverständlich im Laden reklamiert werden. Ein Kassenbon ist als Kaufbeleg dabei hilfreich, aber nicht zwingend notwendig.

Werden Lebensmittel mit abgelaufenem MHD ohne besondere Kenntlichmachung und zum normalen Preis verkauft, dann fühlen sich Verbraucher häufig getäuscht, wenn sie dieses erst nach dem Kauf feststellen. Eine deutlichere Kenntlichmachung und eventuelle Preisreduzierung solcher Produkte wäre auch nach Ansicht der Verbraucherzentrale Berlin wünschenswert.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Berlin e.V., Hardenbergplatz 2 , 10623 Berlin
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-berlin.de/link934611A.html